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Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

Sofern für eine Entscheidung über die Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung
1.
Bescheinigungen darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstigen Umstände bekannt sind, die die Eignung der antragstellenden Person für den Beruf des Patentanwalts in Frage stellen,
2.
Bescheinigungen darüber, dass über das Vermögen der antragstellenden Person kein Insolvenzverfahren anhängig ist und die Person nicht für insolvent erklärt wurde,
3.
Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit der antragstellenden Person oder
4.
Bescheinigungen über das Bestehen und den Umfang einer Berufshaftpflichtversicherung
erforderlich sind, genügen Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d bis f der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.
Quelle: BMJ
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