EuMahnverfVO Verordnung (EG) Nr. 1896/2006
ZivilrechtZivilprozessrecht
Int. Zivilprozessrecht
(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum 12. Juni 2008 Folgendes mit:
a) die Gerichte, die dafür zuständig sind, einen Europäischen Zahlungsbefehl zu erlassen;
b) Informationen über das Überprüfungsverfahren und die für die Anwendung des Artikels 20 zuständigen Gerichte;
c) die Kommunikationsmittel, die im Hinblick auf das Europäische Mahnverfahren zulässig sind und den Gerichten zur Verfügung stehen;
d) die nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b zulässigen Sprachen.
Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über alle späteren Änderungen dieser Angaben.
(2) Die Kommission macht die nach Absatz 1 mitgeteilten Angaben durch Veröffentlichung imAmtsblatt der Europäischen Unionund durch andere geeignete Mittel öffentlich zugänglich.
Quelle: EURLEX
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