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EuMahnverfVO  
Verordnung (EG) Nr. 1896/2006

ZivilrechtZivilprozessrecht

Int. Zivilprozessrecht

(1) Das Gericht weist den Antrag zurück,
a) wenn die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
oder
b) wenn die Forderung offensichtlich unbegründet ist,
c) wenn der Antragsteller nicht innerhalb der von dem Gericht gemäß Artikel 9 Absatz 2 gesetzten Frist seine Antwort übermittelt,
d) wenn der Antragsteller gemäß Artikel 10 nicht innerhalb der von dem Gericht gesetzten Frist antwortet oder den Vorschlag des Gerichts ablehnt.
Der Antragsteller wird anhand des Formblatts D gemäß Anhang IV von den Gründen der Zurückweisung in Kenntnis gesetzt.
(2) Gegen die Zurückweisung des Antrags kann kein Rechtsmittel eingelegt werden.
(3) Die Zurückweisung des Antrags hindert den Antragsteller nicht, die Forderung mittels eines neuen Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls oder eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedstaats geltend zu machen.
Quelle: EURLEX
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