Zum Bücherregal
Paragraph, Gesetzbuch oder Stichwort suchen
Arbeitsbereich
Inhaltsverzeichnis
Schemata
Notizen
Verweise
ESchG
info
Embryonenschutzgesetz
info
Spezialisierungen
Medizinrecht
Farbe auswählen
Farbe auswählen
§ 10 Freiwillige Mitwirkung
Niemand ist verpflichtet, Maßnahmen der in § 9 bezeichneten Art vorzunehmen oder an ihnen mitzuwirken.
Quelle:
BMJ
Import:
20.12.2024