ErmittPersVO NRW Verordnung über die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft
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Polizei- & Ordnungsrecht
(1) Die Angehörigen folgender Beamten- und Tarifbeschäftigtengruppen sind vorbehaltlich des Absatzes 3 Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft:
- 1.bei der Bundesfinanzverwaltung:
- a)im Prüfungsdienst, bei den Kontrolleinheiten der Hauptzollämter und im Grenzabfertigungsdienst:
- aa)Oberregierungsrätinnen und Oberregierungsräte,
- bb)Regierungsrätinnen und Regierungsräte,
- cc)Zolloberamtsrätinnen und Zolloberamtsräte,
- dd)Zollamtsrätinnen und Zollamtsräte,
- ee)Zollamtfrauen und Zollamtmänner,
- ff)Zolloberinspektorinnen und Zolloberinspektoren,
- gg)Zollinspektorinnen und Zollinspektoren,
- hh)Zollbetriebsinspektorinnen und Zollbetriebsinspektoren,
- ii)Zollamtsinspektorinnen und Zollamtsinspektoren,
- jj)Zollhauptsekretärinnen und Zollhauptsekretäre,
- kk)Zollobersekretärinnen und Zollobersekretäre sowie
- ll)Zollsekretärinnen und Zollsekretäre sowie
- b)darüber hinaus bei den Kontrolleinheiten der Hauptzollämter:
- aa)Regierungsdirektorinnen und Regierungsdirektoren,
- bb)Regierungsoberrätinnen und Regierungsoberräte,
- cc)Regierungsoberamtsrätinnen und Regierungsoberamtsräte,
- dd)Regierungsamtsrätinnen und Regierungsamtsräte,
- ee)Regierungsamtsfrauen und Regierungsamtsmänner,
- ff)Regierungsoberinspektorinnen und Regierungsoberinspektoren,
- gg)Regierungsinspektorinnen und Regierungsinspektoren,
- hh)Zollschiffsbetriebsinspektorinnen und Zollschiffbetriebsinspektoren,
- ii)Regierungsamtsinspektorinnen und Regierungsamtsinspektoren,
- jj)Zollschiffsamtsinspektorinnen und Zollschiffsamtsinspektoren,
- kk)Regierungshauptsekretärinnen und Regierungshauptsekretäre,
- ll)Zollschiffshauptsekretärinnen und Zollschiffshauptsekretäre,
- mm)Regierungsobersekretärinnen und Regierungsobersekretäre,
- nn)Zollschiffsobersekretärinnen und Zollschiffsobersekretäre,
- oo)Regierungssekretärinnen und Regierungssekretäre sowie
- pp)Zollschiffssekretärinnen und Zollschiffssekretäre sowie
- 2.bei der Polizei:
- a)Kriminaloberrätinnen und Kriminaloberräte,
- b)Polizeioberrätinnen und Polizeioberräte,
- c)Kriminalrätinnen und Kriminalräte,
- d)Polizeirätinnen und Polizeiräte,
- e)Erste Kriminalhauptkommissarinnen und Erste Kriminalhauptkommissare,
- f)Erste Polizeihauptkommissarinnen und Erste Polizeihauptkommissare,
- g)Kriminalhauptkommissarinnen und Kriminalhauptkommissare,
- h)Polizeihauptkommissarinnen und Polizeihauptkommissare,
- i)Kriminaloberkommissarinnen und Kriminaloberkommissare,
- j)Polizeioberkommissarinnen und Polizeioberkommissare,
- k)Kriminalkommissarinnen und Kriminalkommissare,
- l)Polizeikommissarinnen und Polizeikommissare,
- m)Kriminalhauptmeisterinnen und Kriminalhauptmeister,
- n)Polizeihauptmeisterinnen und Polizeihauptmeister,
- o)Kriminalobermeisterinnen und Kriminalobermeister,
- p)Polizeiobermeisterinnen und Polizeiobermeister,
- q)Kriminalmeisterinnen und Kriminalmeister sowie
- r)Polizeimeisterinnen und Polizeimeister sowie
- 3.bei den Forst- und Jagdverwaltungen des Landes, der Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie in der Forst- und Jagdverwaltung des Bundes (Bundesanstalt für Immobilienaufgaben - Sparte Bundesforst) im Außendienst:
- a)Forstoberamtsrätinnen und Forstoberamtsräte,
- b)Forstamtsrätinnen und Forstamtsräte,
- c)Forstamtfrauen und Forstamtmänner,
- d)Forstoberinspektorinnen und Forstoberinspektoren,
- e)Forstinspektorinnen und Forstinspektoren,
- f)Forstamtsinspektorinnen und Forstamtsinspektoren,
- g)Forsthauptsekretärinnen und Forsthauptsekretäre,
- h)Forstobersekretärinnen und Forstobersekretäre,
- i)Forstsekretärinnen und Forstsekretäre,
- j)Forstassistentinnen und Forstassistenten sowie
- k)Tarifbeschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen mit abgeschlossener forstlicher Ausbildung, die Aufgaben einer der vorgenannten Beamtengruppen wahrnehmen, und
- 4.bei der Bergverwaltung:
- a)Bergdirektorinnen und Bergdirektoren,
- b)Oberbergrätinnen und Oberbergräte,
- c)Bergrätinnen und Bergräte,
- d)Bergoberamtsrätinnen und Bergoberamtsräte,
- e)Bergamtsrätinnen und Bergamtsräte,
- f)Bergamtfrauen und Bergamtmänner,
- g)Bergoberinspektorinnen und Bergoberinspektoren,
- h)Berginspektorinnen und Berginspektoren,
- i)Bergvermessungsdirektorinnen und Bergvermessungsdirektoren,
- j)Bergvermessungsoberrätinnen und Bergvermessungsoberräte,
- k)Bergvermessungsrätinnen und Bergvermessungsräte und
- l)Tarifbeschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen mit abgeschlossener bergtechnischer Ausbildung und
- 5.bei der Landesfinanzverwaltung:
- a)Tarifbeschäftigte der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, soweit sie Aufgaben der Steuerfahndung in Steuerstrafsachen wahrnehmen, sowie
- b)Tarifbeschäftigte der Finanzämter für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung, die im Bereich der forensischen Informations- und Kommunikationstechnik oder in einer mit der Telekommunikationsüberwachung betrauten Stelle Aufgaben im Rahmen von Auskunftsanordnungen, Beweiserhebungen oder Beweissicherungen, im Rahmen der Auswertung von Papieren oder elektronischen Speichermedien oder im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung wahrnehmen, soweit es um solche Aufgaben geht.
(2) Beamtinnen und Beamte auf Probe stehen den nach Absatz 1 aufgeführten Beamtinnen und Beamten ihrer Laufbahngruppe gleich, sofern sie ihre Laufbahnprüfung abgelegt haben oder mindestens zwei Jahre in einer der Verordnung bezeichneten Beamtengruppen tätig gewesen sind.
(3) Die Eigenschaft als Ermittlungsperson der Staatsanwaltschaft besteht nicht, wenn die in Absatz 1
- 1.Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis cc und Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nummer 4 Buchstabe a und i genannten Personen Leiterinnen oder Leiter einer selbstständigen Dienststelle sind,
- 2.Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe gg und Buchstabe b Doppelbuchstabe gg und mm bis pp genannten Personen nicht ihre Laufbahnprüfung abgelegt und mindestens ein Jahr in einer in dieser Verordnung bezeichneten Beamtengruppe tätig waren,
- 3.Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe kk und ll, Nummer 3 Buchstabe i bis k und Nummer 5 Buchstabe a genannten Personen nicht mindestens vier Jahre in dem der Beamtengruppe entsprechenden Dienst oder im polizeidienst des Bundes oder des Landes tätig sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben,
- 4.Nummer 2 Buchstaben a bis d genannten Personen nicht in einem für die Bearbeitung von Strafverfahren zuständigen Dezernat des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen oder als Kommissariatsleiterin oder Kommissariatsleiter einer Kreispolizeibehörde verwendet werden,
- 5.Nummer 2 Buchstabe e bis h genannten Personen ausschließlich eine Direktion bei einer Kreispolizeibehörde leiten oder
- 6.Nummer 5 Buchstabe b genannten Personen nicht mindestens zwei Jahre Aufgaben von in dieser Verordnung genannten Personen wahrgenommen und das 21. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sind auch die in einem anderen Bundesland als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft bezeichneten Beamtinnen und Beamten, soweit sie berechtigt sind, im Lande Nordrhein-Westfalen polizeiliche Aufgaben wahrzunehmen.
Quelle: Justizportal NRW
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