ErbbauRG Erbbaurechtsgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Sachenrecht
Zum Inhalt des Erbbaurechts gehören auch Vereinbarungen des Grundstückseigentümers und des Erbbauberechtigten über:
- 1.
- die Errichtung, die Instandhaltung und die Verwendung des Bauwerks;
- 2.
- die Versicherung des Bauwerks und seinen Wiederaufbau im Falle der Zerstörung;
- 3.
- die Tragung der öffentlichen und privatrechtlichen Lasten und Abgaben;
- 4.
- eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten, das Erbbaurecht beim Eintreten bestimmter Voraussetzungen auf den Grundstückseigentümer zu übertragen (Heimfall);
- 5.
- eine Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Zahlung von Vertragsstrafen;
- 6.
- die Einräumung eines Vorrechts für den Erbbauberechtigten auf Erneuerung des Erbbaurechts nach dessen Ablauf;
- 7.
- eine Verpflichtung des Grundstückseigentümers, das Grundstück an den jeweiligen Erbbauberechtigten zu verkaufen.
Quelle: BMJ
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