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Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung

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Energie- & Umweltrecht

Die nach dieser Verordnung erhobenen Daten sind ausschließlich über die allgemein zugängliche Internetseite nach § 3 Absatz 4 einsehbar. Die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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