EnSTransV Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
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Die nach dieser Verordnung erhobenen Daten sind ausschließlich über die allgemein zugängliche Internetseite nach § 3 Absatz 4 einsehbar. Die datenschutzrechtlichen Betroffenenrechte bleiben unberührt.
Quelle: BMJ
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