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Energieeffizienzgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 8 Absatz 1 oder § 12 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 12 Absatz 5, ein Energie- oder Umweltmanagementsystem nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig einrichtet,
2.
entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig veröffentlicht,
3.
entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 einen Umsetzungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bestätigen lässt,
4.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Satz 2 zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 11 Absatz 1 oder 2 Satz 1 ein Rechenzentrum nicht richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,
6.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
7.
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 Abwärme nicht vermeidet oder nicht reduziert,
8.
entgegen § 17 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder
9.
entgegen § 17 Absatz 2 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aktualisiert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, ausgenommen hiervon ist Absatz 1 Nummer 7.
Quelle: BMJ
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