ElektroG Elektro- und Elektronikgerätegesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
(1) Die Gemeinsame Stelle muss durch Satzung, Gesellschaftsvertrag oder sonstige Regelung
- 1.
- ihre in § 31 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2, 5 bis 7 und § 32 Absatz 1, 2 und 3 genannten Aufgaben verbindlich festlegen,
- 2.
- ihre Organisation und Ausstattung so ausgestalten, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben sichergestellt ist,
- 3.
- gewährleisten, dass sie für alle Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 für deren Bevollmächtigte zu gleichen Bedingungen zugänglich ist und alle Hersteller oder im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 deren Bevollmächtigte an der internen Regelsetzung mitwirken können, und
- 4.
- gewährleisten, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen eingehalten werden.
(2) Die Gemeinsame Stelle richtet einen Beirat ein. Dem Beirat müssen Vertreter der Hersteller, im Fall der Bevollmächtigung nach § 8 der Bevollmächtigten, der Vertreiber, der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, des Bundes und der Länder sowie der Entsorgungswirtschaft und der Umwelt- und Verbraucherschutzverbände angehören. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Quelle: BMJ
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