eKFV Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. öffentliches Wirtschaftsrecht
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2 ein Elektrokleinstfahrzeug in Betrieb setzt,
- 2.
- entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 eine dort genannte Bestätigung oder Bescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 3.
- entgegen § 2 Absatz 4 die Inbetriebnahme anordnet oder zulässt,
- 4.
- entgegen § 8 eine Person befördert oder einen Anhänger betreibt,
- 5.
- entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 eine andere Verkehrsfläche befährt,
- 6.
- entgegen § 11 Absatz 1 nicht richtig fährt, sich an ein fahrendes Fahrzeug anhängt oder freihändig fährt,
- 7.
- entgegen § 11 Absatz 3 eine Richtungsänderung nicht ankündigt,
- 8.
- entgegen § 11 Absatz 4 Satz 2 schnellerem Radverkehr das Überholen nicht ermöglicht oder
- 9.
- entgegen § 11 Absatz 4 Satz 3 einen Fußgänger behindert oder gefährdet.
Quelle: BMJ
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