Suche

EGRDG  
Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer gilt § 13d des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.
(2) Für die Erstattungsfähigkeit der Vergütung von Kammerrechtsbeiständen gilt § 13d Absatz 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend.
Quelle: BMJ
Import: