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EGovG NRW  
E-Government-Gesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Unabhängig vom Auftragswert und vom Betrag der Rechnung sind elektronische Rechnungen nach Maßgabe einer gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 2 erlassenen Rechtsverordnung zu empfangen und zu verarbeiten, wenn sie gegenüber einem Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung ausgestellt wurden. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von dem Geltungsbereich gemäß § 1. Auftraggeber im Sinne des Satzes 1 können die Ausstellung elektronischer Rechnungen verlangen.
(2) Eine Rechnung ist elektronisch, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird, das ihre automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht.
(3) Die Landesregierung stellt das E-Rechnungsportal NRW für das Land Nordrhein-Westfalen bereit.
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