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EGovG NRW  
E-Government-Gesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Das für Digitalisierung zuständige Ministerium stellt das Serviceportal. NRW als ein Verwaltungsportal für das Land Nordrhein-Westfalen bereit. Die Behörden können das Serviceportal. NRW nutzen, um ihre Verwaltungsleistungen nach Maßgabe des Onlinezugangsgesetzes elektronisch anzubieten und ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen. Andere Verwaltungsportale des Landes sind mit dem Serviceportal. NRW zu verknüpfen.
(2) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerien können neben dem Serviceportal. NRW weitere elektronische, über allgemein zugängliche Netze aufrufbare Verwaltungsportale errichten und betreiben, die die landesweite, elektronische Abwicklung von Verwaltungsleistungen im Sinne des § 5, die im engen sachlichen Zusammenhang mit ihrer jeweiligen Zuständigkeit stehen, ermöglichen (Fachportale). Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Digitalisierung zuständigen Ministerium in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich durch Rechtsverordnung die Ausgestaltung und Nutzung des jeweiligen Fachportals insbesondere hinsichtlich Betrieb und Pflege sowie Verarbeitung personenbezogener Daten näher zu bestimmen. Wird die Durchführung von Verwaltungsleistungen geregelt, die von den Gemeinden und den Gemeindeverbänden vollzogen werden, sind vor Erlass die kommunalen Spitzenverbände anzuhören. Wird die Durchführung von Verwaltungsleistungen geregelt, die in den Geschäftsbereich eines anderen Ministeriums fallen, bedarf es dessen Zustimmung.
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