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EGovG NRW  
E-Government-Gesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Allgemeines Verwaltungsrecht

(1) Die oder der Beauftragte der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik steuert und koordiniert die Informationstechnik in der Landesverwaltung und legt insbesondere die technischen und organisatorischen Rahmenbedingungen für den Einsatz der Informationstechnik in der Landesverwaltung in Abstimmung mit der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Ministerien fest. Soweit Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt werden, ist der IT-Kooperationsrat zu beteiligen.
(2) Hierzu stimmen die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident und die Ministerien die informationstechnischen Vorhaben ihrer Geschäftsbereiche mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik ab.
(3) Die oder der Beauftragte der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik ist insbesondere zuständig für
  1. 1.
    die Fortentwicklung einer an einheitlichen Grundsätzen ausgerichteten Informationstechnik der Landesverwaltung,
  2. 2.
    die Umsetzung der Beschlüsse des IT-Planungsrats über fachunabhängige und fach-übergreifende Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 3 des Vertrages über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern - Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG -,
  3. 2a.
    die Koordinierung der Umsetzung der Verpflichtungen, die sich aus dem Onlinezugangsgesetz ergeben,
  4. 3.
    die Bereitstellung von übergreifenden Kommunikations- und anderen Infrastrukturen für die elektronische Verwaltung, die der fachunabhängigen oder fachübergreifenden Unterstützung der Verwaltungstätigkeit dienen (Basiskomponenten),
  5. 4.
    die Koordinierung der Umsetzung und Fortentwicklung von Open Government in der Landesverwaltung,
  6. 5.
    die Koordinierung der Informationssicherheit in der Landesverwaltung und die Bereitstellung zentraler informationstechnischer Sicherheitskomponenten,
  7. 6.
    die fachliche Steuerung des Landesbetriebes Information und Technik sowie seine Beauftragung mit informationstechnischen Aufgaben von grundsätzlicher und ressortübergreifender Bedeutung,
  8. 7.
    die Zusammenarbeit mit den übrigen Ländern, dem Bund, der Europäischen Union und internationalen Partnern in Angelegenheiten der Informationstechnik, wenn mehr als eine oberste Landesbehörde betroffen ist, sowie mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Nordrhein-Westfalen und
  9. 8.
    die Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen, wenn der Bereich der Informationstechnik betroffen ist, insbesondere im IT-Planungsrat.
(4) Der Aufbau der Geodateninfrastruktur Nordrhein-Westfalen verbleibt in der Verantwortung der hierfür zuständigen obersten Landesbehörde und erfolgt im Einvernehmen mit der oder dem Beauftragten der Landesregierung Nordrhein-Westfalen für Informationstechnik.
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