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EGHGB  
Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch

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Handelsrecht

(1) Die zur Zeit des Inkrafttretens des Handelsgesetzbuchs im Handelsregister eingetragenen Firmen können weitergeführt werden, soweit sie nach den bisherigen Vorschriften geführt werden durften.
(2) (gegenstandslos)
Quelle: BMJ
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