EEG NRW Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. besonderes Verwaltungsrecht
(1) Entscheidungen über Entschädigungen, über Ausgleichszahlungen, den Härteausgleich nach § 13 und über die Erstattung von Aufwendungen der Beteiligten können nur durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochten werden. Über den Antrag entscheidet das Landgericht, Kammer für Baulandsachen. Die Vorschriften des Dritten Kapitels, Dritter Teil (§§ 217 ff. BauGB sind entsprechend anzuwenden. An die Stelle der dort genannten Vorschriften der §§ 110 und 111, § 113 Abs. 2 und 5 und des § 117 Abs. 5 BauGB treten die Vorschriften der §§ 27 und 28, § 30 Abs. 1 und 4 und des § 33 Abs. 5 dieses Gesetzes. Im Übrigen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
(2) Enthalten Verwaltungsakte der Enteignungsbehörde nicht nur Entscheidungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, so kann der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß Absatz 1 Satz 1 binnen eines Monats nach Zustellung einer Mitteilung der Enteignungsbehörde über die Unanfechtbarkeit der übrigen Teile der Entscheidung oder über den rechtskräftigen Abschluss oder über die sonstige Erledigung eines hinsichtlich dieser Teile des Verwaltungsaktes anhängig gewordenen Verwaltungsrechtsstreits gestellt werden; die Mitteilung bedarf zu ihrer Wirksamkeit eines Hinweises auf die Frist des Satzes 1.
Quelle: Justizportal NRW
Import: