EEG NRW Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Sonst. besonderes Verwaltungsrecht
(1) Der Enteignungsantragsteller ermittelt für Umsiedlungen, die nach den auf Grund des Landesplanungsgesetzes genehmigten Braunkohlenplänen erforderlich werden, den notwendigen Flächenbedarf. Der Bedarf an Flächen ist nach Maßgabe der bisherigen Wohn- und Infrastruktur sowie Siedlungsdichte in der umzusiedelnden Ortschaft, einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und einer sozialgerechten Bodennutzung der Umsiedlungsflächen zu ermitteln. Hierbei ist der Gemeinde, in der die Umsiedlungsfläche liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die von der Umsiedlung Betroffenen im Sinne von § 46 sind bei der Ermittlung des Bedarfs zu befragen. Der Enteignungsantragsteller soll die beabsichtigte zeitliche Abwicklung der Umsiedlung darstellen.
(2) Die Unterlagen über den ermittelten Bedarf sind dem Enteignungsantrag (§ 19) beizufügen. Sie sind bis zur Entscheidung hierüber dem jeweiligen Bedarf anzupassen. Änderungen sind der Enteignungsbehörde zusammen mit dem Nachweis mitzuteilen, dass der Gemeinde, in der die Umsiedlungsfläche liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.
Quelle: Justizportal NRW
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