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EEG NRW  
Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. besonderes Verwaltungsrecht

(1) Die Frist, innerhalb der der Enteignungszweck nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 zu verwirklichen ist, beginnt mit dem Eintritt der Rechtsänderung.
(2) Die Enteignungsbehörde kann diese Frist vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängern, wenn
  1. a)
    der Enteignungsbegünstigte nachweist, dass er den Enteignungszweck ohne Verschulden innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann, oder
  2. b)
    vor Ablauf der Frist eine Gesamtrechtsnachfolge eintritt und der Rechtsnachfolger nachweist, dass er den Enteignungszweck innerhalb der festgesetzten Frist nicht erfüllen kann. Der enteignete frühere Eigentümer ist vor der Entscheidung über die Verlängerung zu hören.
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