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EEG NRW  
Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Sonst. besonderes Verwaltungsrecht

(1) Nach diesem Gesetz kann unbeschadet der Voraussetzungen des § 4 enteignet werden, um
  1. 1.
    Vorhaben zu verwirklichen, für die andere Gesetze die Enteignung ausdrücklich zulassen,
  2. 2.
    andere Vorhaben zu verwirklichen für
    1. a)
      den Schutz von Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
    2. b)
      die öffentliche Wärmeversorgung,
    3. c)
      die öffentliche Entsorgung von Abfällen,
    4. d)
      Rohrleitungen zum Transport von Rohstoffen oder Produkten in großen Mengen oder mit gefährlichen Eigenschaften, sofern diese dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
(2) Enteignungen zum Zwecke der Ersatzlandbeschaffung und zu dem Zweck, durch Enteignung entzogene Rechte durch neue Rechte zu ersetzen, sind nur zulässig, wenn und soweit dieses Gesetz oder ein anderes Gesetz eine solche Art der Entschädigung vorsieht.
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