DSG NRW Datenschutzgesetz NRW
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Der Verantwortliche hat in allgemeiner Form und für jedermann zugänglich Informationen zur Verfügung zu stellen über
- 1.die Zwecke der von ihm vorgenommenen Verarbeitungen,
- 2.die im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten bestehenden Rechte der betroffenen Personen auf Auskunft, Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung,
- 3.die Kontaktdaten des Verantwortlichen und die Kontaktdaten des behördlichen Datenschutzbeauftragten,
- 4.das Recht nach § 60, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit anzurufen, und
- 5.die Erreichbarkeit der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Quelle: Justizportal NRW
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