DSG NRW Datenschutzgesetz NRW
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Der Verantwortliche kann von der Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person absehen, soweit und solange
- 1.die Informationen die öffentliche Sicherheit gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde,
- 2.die personenbezogenen Daten oder die Tatsache ihrer Verarbeitung nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der Rechte und Freiheiten anderer Personen geheim zu halten sind oder
- 3.die Information die Sicherheit von IT-Systemen gefährden würde.
Quelle: Justizportal NRW
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