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DSchG NRW  
Denkmalschutzgesetz NRW

(1) Die Regierungspräsidenten bereiten jährlich im Benehmen mit den Landschaftsverbänden und, soweit die Bodendenkmalpflege der Stadt Köln betroffen ist, mit dieser das Denkmalförderungsprogramm für das folgende Jahr vor. Das Programm enthält die Aufstellung aller beabsichtigten Maßnahmen sowie deren Kosten und Finanzierung.
(2) Die Regierungspräsidenten legen das vorbereitete Denkmalförderungsprogramm der Obersten Denkmalbehörde vor. Diese beteiligt die Kirchen und Religionsgemeinschaften wegen der Einbeziehung ihrer Denkmäler. Sie stellt das Denkmalförderungsprogramm auf.
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