DSchG NRW Denkmalschutzgesetz NRW
Soweit der Vollzug dieses Gesetzes enteignende Wirkung hat, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden.
Quelle: Justizportal NRW
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