DSchG NRW Denkmalschutzgesetz NRW
(1) Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler können enteignet werden, wenn allein dadurch
- a)ein Denkmal in seinem Bestand, seiner Eigenart oder seinem Erscheinungsbild erhalten werden kann,
- b)ein Denkmal der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden kann, sofern hieran ein öffentliches Interesse besteht, oder
- c)in einem Grabungsschutzgebiet planmäßige Nachforschungen betrieben werden können.
(2) Das Enteignungsrecht steht dem Land oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts zu; es steht ferner einer juristischen Person des Privatrechts zu, wenn und soweit der Enteignungszweck zu den in der Satzung niedergelegten Aufgaben gehört.
(3) Das Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz (EEG NW) ist anzuwenden. Über die Zulassung der Enteignung entscheidet die Oberste Denkmalbehörde.
Quelle: Justizportal NRW
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