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DSchG NRW  
Denkmalschutzgesetz NRW

(1) Zur Vertretung der Belange der Denkmalpflege können bei der Obersten Denkmalbehörde ein Landesdenkmalrat gebildet sowie die anerkannten Denkmalpflegeorganisationen angehört werden.
(2) Bei jeder Unteren Denkmalbehörde ist ein Ausschuss ihrer Vertretung für die Aufgaben nach diesem Gesetz zu bestimmen. Die Vertretung bestimmt durch Satzung, ob ein Denkmalausschuss gebildet oder welchem anderen Ausschuss diese Aufgabe zugewiesen wird. In der Satzung soll die Möglichkeit vorgesehen werden, dass an Beratungen von Aufgaben nach diesem Gesetz zusätzlich für die Denkmalpflege sachverständige Bürger mit beratender Stimme teilnehmen.
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