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DSchG NRW  
Denkmalschutzgesetz NRW

(1) Denkmalbehörden sind
  1. 1.
    Oberste Denkmalbehörde: der für die Denkmalpflege zuständige Minister;
  2. 2.
    Obere Denkmalbehörde: die Regierungspräsidenten für die kreisfreien Städte, im Übrigen die Oberkreisdirektoren als untere staatliche Verwaltungsbehörden;
  3. 3.
    Untere Denkmalbehörden: die Gemeinden.
(2) Die Kreise sind zur Beratung der Unteren Denkmalbehörden verpflichtet, soweit diese nicht Große oder Mittlere kreisangehörige Städte sind.
(3) Die Denkmalbehörden sind Sonderordnungsbehörden. Die ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.
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