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(1) Bei der Einfuhr oder dem sonstigen Verbringen von Ottokraftstoffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist eine schriftliche Erklärung über die Beschaffenheit des Ottokraftstoffes mitzuführen und den Zolldienststellen vorzulegen. Der Einführer oder derjenige, der sonst Ottokraftstoffe in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat diese Erklärung als Teil seiner geschäftlichen Unterlagen aufzubewahren.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, welche Angaben über die Beschaffenheit des Ottokraftstoffs die schriftliche Erklärung nach Absatz 1 enthalten muß.
Quelle: BMJ
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