BWO Bundeswahlordnung
Öffentliches RechtVerfassungsrecht
Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
- 1.
- Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2.
- Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
- 3.
- Wahlberechtigte, die am Wahltage das 67. Lebensjahr vollendet haben,
- 4.
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
- 5.
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen wichtigen Grunde gehindert sind, das Amt ordnungsmäßig auszuüben.