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Bundeswahlordnung

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung der Kreiswahlvorschläge entschieden wird.
(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Der Kreiswahlausschuss stellt die zugelassenen Kreiswahlvorschläge mit den in § 34 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Angaben und unter der Bedingung, dass die Landesliste der einreichenden Partei nach § 28 des Bundeswahlgesetzes zugelassen wird, fest. Fehlt bei einem anderen Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 des Bundeswahlgesetzes) das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um den Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort.
(5) Der Kreiswahlleiter gibt die Entscheidung des Kreiswahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) Die Niederschrift über die Sitzung (§ 5 Abs. 7) ist nach dem Muster der Anlage 19 zu fertigen; der Niederschrift sind die zugelassenen Kreiswahlvorschläge in der vom Kreiswahlausschuss festgestellten Fassung beizufügen.
(7) Nach der Sitzung übersendet der Kreiswahlleiter dem Landeswahlleiter und dem Bundeswahlleiter sofort die geprüften Kreiswahlvorschläge in einem durch den Bundeswahlleiter zur Verfügung gestellten elektronischen Verfahren sowie eine Ausfertigung der Niederschrift. Es sind geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz vor unbefugtem Zugriff auf die Daten zu treffen. Der Kreiswahlleiter weist bei der Übermittlung auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin. Er ist verpflichtet, dem Bundeswahlleiter auf Verlangen alle für die Einlegung einer Beschwerde erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Feststellungen zu treffen.
Quelle: BMJ
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LexMea

Organstreitverfahren (Art. 94 I Nr. 1, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema für Streitigkeiten von insb. obersten Bundesorganen vor dem Bundesverfassungsgericht aufgrund von Verletzungen ihrer verfassungsrechtlichen Rechte.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG)
  4. Parteifähigkeit / teilw.: Beteiligtenfähigkeit (Art. 94 I Nr. 1, § 63 BVerfGG)
  5. Antragsgegenstand / teilw.: Streitgegenstand (§ 64 I BVerfGG)
  6. Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)
  7. Durch das GG übertragenes Recht
  8. Eigenes Recht
  9. Möglichkeit der Rechtsverletzung / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung
  10. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis
  11. Form (§§ 23 I, 64 II BVerfGG)
  12. Frist (§ 64 III BVerfGG)
  13. Begründetheit
  14. Verstoß gegen Bestimmung XX des GG
  15. Inhaltsbestimmung / Maßstabsbildung / Schutzbereich
  16. Beeinträchtigung / Eingriff
  17. Rechtfertigung
  18. Verstoß gegen Bestimmung XY des GG

 

Gesetzesänderung: Der Gesetzgeber hat mit Zweidrittelmehrheit mit Wirkung zum 28.12.2024 die Art. 93 und Art. 94 GG neu gefasst. Dadurch wurden bisher im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) einfachgesetzlich geregelte und somit durch einfache (50%ige) Mehrheit änderbare Festlegungen zu Organisation und Verfahren BVerfG direkt ins Grundgesetz aufgenommen. Zudem wurde in Art. 93 II 2 GG eine Regelung für den Fall geschaffen, dass Bundestag oder Bundesrat nicht rechtzeitig einen Nachfolger für eine vakante Richterstelle wählen.

Die Änderungen sollen insb. vor dem Hintergrund akuter Rechtsstaatskrisen - etwa in Polen und Ungarn durch die weitgehende Entmachtung der dortigen Verfassungsgerichte durch autokratische Regierungen - und auch in Deutschland wahrgenommener Änderungen der politischen Mehrheitsverhältnisse die dauerhafte Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit als zentrales Element der machtbegrenzenden Gewaltenteilung sicherstellen.

Für die Klausur bedeutet dies konkret lediglich, dass künftig stets Art. 94 statt Art. 93 zitiert wird. Die Nummern des Abs. 1 für die jeweiligen Verfahrensarten sind unverändert geblieben.

 

 

Sowohl beim Organstreitverfahren, als auch beim Bund-Länder-Streit geht es um die Rechte und Pflichten der beteiligten Organe aus Anlass einer Maßnahme oder Unterlassung.

Beim Organstreitverfahren sind beide Parteien auf Bundesebene angesiedelt (horizontaler Streit), beim Bund-Länder-Streit ist je eine Partei auf Bundes- und eine auf Landesebene angesiedelt (vertikaler Streit).

Aufgrund der Ähnlichkeit beider Verfahrensarten verweist der Bund-Länder-Streit daher (mit der einzig relevanten Ausnahme der Parteifähigkeit von Bund und Ländern, § 68 BVerfGG) in § 69 BVerfGG auf die Vorschriften der §§ 64 - 67 BVerfG (also die Vorschriften des Organstreitverfahrens). 

Siehe auch die Übersicht: Finden der richtigen verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensart sowie die Übersicht über alle klausurrelevanten verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensarten.

 

Zulässigkeit

Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG)

Gemäß Art. 94 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG ist das BVerfG für das Organstreitverfahren zuständig.

 

Parteifähigkeit / teilw.: Beteiligtenfähigkeit (Art. 94 I Nr. 1, § 63 BVerfGG)

Das Organstreitverfahren ist ein sog. kontradiktorisches Verfahren. Im Unterschied zu objektiven Rechtsbeanstandungsverfahren stehen sich hier zwei Parteien gegenüber, die beide parteifähig sein müssen.

Sowohl Antragsteller als auch Antragsgegner müssten parteifähig sein. Parteifähig sind:

Art. 94 I Nr. 1 GG (Vorrang: lex superior)

§ 63 BVerfG

„Oberstes Bundesorgan“ (keine Aufzählung)

Aufgezählte oberste Bundesorgane

  • BPräsident
  • BPräsident
  • BT
  • BT
  • BRat
  • BRat
  • BReg
  • BReg
  • Gemeinsamer Ausschuss (Art. 53a GG)

h.M.: Rückgriff auf Art. 94 I Nr. 1 GG, da wg. lex superior keine einfachgesetzliche Verengung des Verfassungsrechts;
§ 63 BVerfGG verfassungskonform auszulegen: nur beispielhaft

  • Bundesversammlung (Art. 54 GG)

„Andere Beteiligte, die im GG oder der GO eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind“

„Teile dieser Organe, die im GG oder in der GO des BT und des BRates mit eigenen Rechten ausgestattet sind“

  • BT-Präsident
    (eigene Rechte z.B. in Art. 40 II GG)
  • BT-Präsident
    (Teil des BT)
  • BRats-Präsident
    (eigene Rechte z.B. in Art. 52 GG)
  • BRats-Präsident
    (Teil des BRates)
  • BKanzler und BMinister
    (eigene Rechte z.B. in Art. 62 GG)
  • BKanzler und BMinister
    (Teil der BReg)
  • Fraktionen
    (eigene Rechte z.B. in Art. 53a I 2 GG,
    § 76 GOBT)
  • Fraktionen
    (Teil des BT)
  • Abgeordnete
    (eigene Rechte z.B. in Art. 38 I 2 GG)

Sind Abgeordnete nach § 63 BVerfGG parteifähig?
Standardproblem (str.), ob Abgeordnete ‚Teile‘ des BT i.S.d. § 63 BVerfGG sind: 

BVerfG: (-) Nur „ständige Gliederungen“ wie Fraktionen;

Aber h.M: Rückgriff auf Art. 94 I Nr. 1 GG, da wg. lex superior keine einfachgesetzliche Verengung des Verfassungsrechts; § 63 BVerfGG verfassungskonform auszulegen (nur beispielhaft).

  • Parteien
    (eigene Rechte z.B. in Art. 21 GG)

(-) Aber h.M.: Rückgriff auf Art. 94 I Nr. 1 GG (s.o.)

 

 

Antragsgegenstand / teilw.: Streitgegenstand (§ 64 I BVerfGG)

  • „Maßnahme oder Unterlassung des Antragsgegners“ (§ 64 I BVerfGG)

  • BVerfG: Nur „rechtserhebliche“ Maßnahmen oder Unterlassungen (ungeschriebene Voraussetzung)
    • Weite Auslegung
    • Dient hauptsächlich der Abgrenzung zu rein politischen Meinungsäußerungen (z.B. nicht: Anhörung Edward Snowdens vor dem NSA-Untersuchungsausschuss) und vorbereitenden Handlungen.

Rechtserheblich = geeignet, die Rechtsstellung des Antragstellers zu beeinträchtigen

 

 

Antragsbefugnis (§ 64 I BVerfGG)

Antragsteller muss (1.) in einem „durch das Grundgesetz übertragenen“, (2.) eigenen („er oder das Organ, dem er angehört“) Recht (3.) durch die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung (h.M.: möglicherweise) „verletzt oder unmittelbar gefährdet“ sein (§ 64 I BVerfGG).

Durch das GG übertragenes Recht

  • Rechte aus dem GG und nicht der GO eines Bundesorgans (aber: GOen konkretisieren oft verfassungsrechtliche Rechte und Pflichten).
  • Auf das gleiche Recht abstellen, das auch in Begründetheit (s.u.) geprüft wird.

 

Eigenes Recht

Es muss sich um ein eigenes Recht des Antragsstellers oder des Organs, dem er angehört, handeln. 

Ist eine Prozessstandschaft im Organstreitverfahren möglich? 

BVerfG: 

  • (+) Fraktion für BT 
  • (-) MdB für Fraktion / BT

 

Möglichkeit der Rechtsverletzung / unmittelbaren Rechtsgefährdung durch die Maßnahme oder Unterlassung

Im Unterschied zur Begründetheit ist keine vollständige Prüfung einer Rechtsverletzung nötig. Diese muss jedoch zumindest möglich erscheinen (Möglichkeitstheorie). In der Klausur sollte hier knapp auf das gleiche Recht abgestellt werden, das später ausführlich unter B. in der Begründetheit geprüft wird.

Das Merkmal dient der Aussonderung ganz offensichtlich unbegründeter Fälle, für die keinerlei Betroffenheit irgendeiner Rechtsposition ersichtlich ist (z.B. Abgeordneter A hält der Abgeordneten B nie die Tür auf)

Möglichkeit der Verletzung = Diese ist nicht von vornherein, unter jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen (Möglichkeitstheorie)

Unmittelbare Rechtsgefährdung = Solch sachliche und zeitliche Konkretisierung, dass ohne Eingreifen mit großer Wahrscheinlichkeit eine Verletzung eintreten wird

 

 

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Der Prüfungspunkt ‚allgemeines Rechtsschutzbedürfnis‘ wird regelmäßig vermutet und daher oft weggelassen. Er sollte angesprochen werden, wenn sich im Sachverhalt konkrete Anhaltspunkte für sein Fehlen ergeben.

  • Kein leichterer / schnellerer Weg zur außergerichtlichen Durchsetzung der dargelegten Rechte
    z.B. durch eigenes Handeln (in anderen Verfahren wie parteiinterne Schlichtung bei Parteiausschluss)
  • Keine Unmöglichkeit durch die stattgebende Entscheidung zum Ziel zu gelangen
    z.B. Aufnahme in einen Ausschuss des BT nach Abschluss dessen Arbeiten

 

 

Form (§§ 23 I, 64 II BVerfGG)

  • Schriftform (§ 23 I 1 BVerfGG)
  • Begründung (§ 23 I 2 BVerfGG) unter Bezeichnung der möglicherweise verletzten GG Norm (§ 64 II BVerfGG)

 

Frist (§ 64 III BVerfGG)

  • Sechs Monate nach Kenntnis von der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung (§ 64 III BVerfGG)
  • Berechnung nach §§ 187 ff. BGB

 

 

 

Begründetheit

Der Antrag ist begründet, soweit die angegriffene Maßnahme / Unterlassung gegen eine Bestimmung des GG verstößt und den Antragsteller folglich in seinen grundgesetzlichen Rechten verletzt.

 

Verstoß gegen Bestimmung XX des GG

Inhaltsbestimmung / Maßstabsbildung / Schutzbereich

Was ist von der in Rede stehenden Norm konkret umfasst?

z.B. umfasst Art. 38 I 2 GG die Freiheit des Mandats, i.e. die Freiheit keinen Weisungen unterworfen zu sein

Beeinträchtigung / Eingriff

Welche Maßnahme beeinträchtigt diese Freiheit wie genau?

z.B. die Weisung einer Fraktion auf eine gewisse Art und Weise abzustimmen

Rechtfertigung

Welche kollidierenden Rechtsgüter können diese Beeinträchtigung rechtfertigen?
z.B. die Rechte der anderen Abgeordneten aus Art. 38 I 2 GG, sich zu einer einheitlich und geschlossen auftretenden Fraktion zusammenzuschließen

 

Verstoß gegen Bestimmung XY des GG

 

 

Tenor, wenn Antrag zulässig und begründet: 
Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Maßnahme / des Unterlassens des Antragsgegners (§ 67 S. 1 BVerfGG).

 

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