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Bundeswahlordnung

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Wahlscheine dürfen nicht vor Zulassung der Wahlvorschläge durch den Landes- und den Kreiswahlausschuss nach den §§ 26 und 28 des Bundeswahlgesetzes erteilt werden.
(2) Der Wahlschein muss von dem mit der Erteilung beauftragten Bediensteten eigenhändig unterschrieben werden und mit dem Dienstsiegel versehen sein. Das Dienstsiegel kann eingedruckt werden. Wird der Wahlschein mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, kann abweichend von Satz 1 die Unterschrift fehlen; stattdessen kann der Name des beauftragten Bediensteten eingedruckt werden.
(3) Dem Wahlschein sind beizufügen
1.
ein amtlicher Stimmzettel des Wahlkreises nach dem Muster der Anlage 26,
2.
ein amtlicher Stimmzettelumschlag nach dem Muster der Anlage 10,
3.
ein amtlicher Wahlbriefumschlag nach dem Muster der Anlage 11, auf dem die vollständige Anschrift, wohin der Wahlbrief zu übersenden ist (Wahlbriefempfänger gemäß § 66 Absatz 2), sowie die Bezeichnung der Gemeindebehörde, die den Wahlschein ausgestellt hat (Ausgabestelle), und die Wahlscheinnummer oder der Wahlbezirk von der Ausgabestelle voreingetragen sind, und
4.
ein Merkblatt zur Briefwahl nach dem Muster der Anlage 12.
Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 29 Absatz 1.
(4) Wahlschein und Briefwahlunterlagen werden äußerlich erkennbar als amtliche Wahlunterlagen gekennzeichnet und dem Wahlberechtigten an seine Wohnanschrift übersandt oder amtlich überbracht, soweit sich aus dem Antrag keine andere Anschrift oder die Abholung der Unterlagen ergibt. Wird die Versendung an eine andere Anschrift in einer Form nach § 27 Absatz 1 Satz 2 beantragt, gehört zur Versendung der Briefwahlunterlagen die gleichzeitige Versendung einer Mitteilung an die Wohnanschrift. Postsendungen sind von der Gemeindebehörde freizumachen. Die Gemeindebehörde übersendet dem Wahlberechtigten Wahlschein und Briefwahlunterlagen mit Luftpost, wenn sich aus seinem Antrag ergibt, dass er aus einem außereuropäischen Gebiet wählen will, oder wenn dieses sonst geboten erscheint.
(5) Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen bei der Gemeindebehörde ab, so soll ihm Gelegenheit gegeben werden, die Briefwahl an Ort und Stelle auszuüben. Es ist sicherzustellen, dass der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet und in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. An einen anderen als den Wahlberechtigten persönlich dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. § 27 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
(6) Über die erteilten Wahlscheine führt die Gemeindebehörde ein Wahlscheinverzeichnis, in dem die Fälle des § 25 Abs. 1 und die des Absatzes 2 getrennt gehalten werden. Das Verzeichnis wird als Liste oder als Sammlung der Durchschriften der Wahlscheine geführt. Auf dem Wahlschein wird die Nummer eingetragen, unter der er im Wahlscheinverzeichnis vermerkt ist, sowie die Nummer, unter der der Wahlberechtigte im Wählerverzeichnis geführt wird, oder der vorgesehene Wahlbezirk. Bei nicht in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten wird auf dem Wahlschein vermerkt, dass dessen Erteilung nach § 25 Abs. 2 erfolgt ist und welchem Wahlbezirk der Wahlberechtigte zugeordnet wird. Werden nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt, so ist darüber ein besonderes Verzeichnis nach den Sätzen 1 bis 3 zu führen.
(7) Wird einem Wahlberechtigten ein Wahlschein nach § 25 Abs. 2 erteilt, hat die Gemeindebehörde bei Wahlberechtigten nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswahlgesetzes unverzüglich den Bundeswahlleiter zu unterrichten. § 18 Absatz 5a Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(8) Wird ein Wahlberechtigter, der bereits einen Wahlschein erhalten hat, im Wählerverzeichnis gestrichen, so ist der Wahlschein für ungültig zu erklären. Die Gemeindebehörde führt darüber ein Verzeichnis, in das der Name des Wahlberechtigten und die Nummer des für ungültig erklärten Wahlscheines aufzunehmen ist; sie hat das Wahlscheinverzeichnis zu berichtigen. Die Gemeindebehörde verständigt den Kreiswahlleiter, der alle Wahlvorstände des Wahlkreises über die Ungültigkeit des Wahlscheines unterrichtet. In den Fällen des § 39 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes ist im Wahlscheinverzeichnis und im Verzeichnis der für ungültig erklärten Wahlscheine in geeigneter Form zu vermerken, dass die Stimme eines Wählers, der bereits an der Briefwahl teilgenommen hat, nicht ungültig ist.
(9) Nach Abschluss des Wählerverzeichnisses übersendet die Gemeindebehörde, sofern sie nicht selbst oder eine andere Gemeindebehörde oder die Verwaltungsbehörde des Kreises für die Durchführung der Briefwahl zuständig ist, dem Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege das Verzeichnis nach Absatz 8 Satz 2 und Nachträge zu diesem Verzeichnis oder eine Mitteilung, dass Wahlscheine nicht für ungültig erklärt worden sind, so rechtzeitig, dass sie dort spätestens am Wahltage vormittags eingehen. Ist eine andere Gemeindebehörde nach § 7 Nr. 3 mit der Durchführung der Briefwahl betraut worden oder ist die Verwaltungsbehörde des Kreises zuständig, hat die Gemeindebehörde das Verzeichnis und die Nachträge oder eine Mitteilung entsprechend Satz 1 der beauftragten Gemeindebehörde oder der Verwaltungsbehörde des Kreises zu übersenden.
(10) Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist oder er ihn verloren hat, kann ihm bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden; Absatz 8 Satz 1 bis 3 und Absatz 9 gelten entsprechend.
Quelle: BMJ
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LexMea

Abstrakte Normenkontrolle (Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Prüfungsschema für die abstrakte (von einem konkreten Einzelfall unabhängige) Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes vor dem Bundesverfassungsgericht auf Antrag der Bundesregierung, einer Landesregierung oder ¼ der Mitglieder des Bundestages.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Zulässigkeit
  3. Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG)
  4. Antragsberechtigung (Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 I BVerfGG)
  5. Antragsgegenstand (Art. 94 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 I Nr. 1 BVerfGG)
  6. Antragsgrund, teilw.: Antragsbefugnis (Art. 94 I Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG)
  7. Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 I Nr. 2, § 76 I BVerfGG)
  8. Form (§ 23 I BVerfGG)
  9. (Keine) Frist
  10. Begründetheit
  11. Formelle Verfassungsmäßigkeit
  12. Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz (insb. Art. 70 – 74 GG)
  13. Verfahren: Gesetzgebungsverfahren (insb. Art. 76, 77 GG)
  14. Form: Ausfertigung und Verkündung (Art. 82 GG)
  15. Materielle Verfassungsmäßigkeit

 

Gesetzesänderung: Der Gesetzgeber hat mit Zweidrittelmehrheit mit Wirkung zum 28.12.2024 die Art. 93 und Art. 94 GG neu gefasst. Dadurch wurden bisher im Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) einfachgesetzlich geregelte und somit durch einfache (50%ige) Mehrheit änderbare Festlegungen zu Organisation und Verfahren BVerfG direkt ins Grundgesetz aufgenommen. Zudem wurde in Art. 93 II 2 GG eine Regelung für den Fall geschaffen, dass Bundestag oder Bundesrat nicht rechtzeitig einen Nachfolger für eine vakante Richterstelle wählen.

Die Änderungen sollen insb. vor dem Hintergrund akuter Rechtsstaatskrisen - etwa in Polen und Ungarn durch die weitgehende Entmachtung der dortigen Verfassungsgerichte durch autokratische Regierungen - und auch in Deutschland wahrgenommener Änderungen der politischen Mehrheitsverhältnisse die dauerhafte Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit der Verfassungsgerichtsbarkeit als zentrales Element der machtbegrenzenden Gewaltenteilung sicherstellen.

Für die Klausur bedeutet dies konkret lediglich, dass künftig stets Art. 94 statt Art. 93 zitiert wird. Die Nummern des Abs. 1 für die jeweiligen Verfahrensarten sind unverändert geblieben.

 

Sowohl bei der abstrakten, als auch bei der konkreten Normenkontrolle (Art. 100 I GG) ist ein Gesetz Vorlagegegenstand.

  • Bei der konkreten Normenkontrolle gibt ein konkreter, vor einem Gericht anhängiger Einzelfall den Anlass für die Vorlage. Vorlageberechtigt ist somit jedes Gericht.

  • Bei der abstrakten Normenkontrolle wird das Gesetz abstrakt – also losgelöst von einem konkreten Einzelfall – auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht untersucht. Vorlageberechtigt sind besonders bedeutende Verfassungsorgane (Bundesregierung, Landesregierungen, ¼ der Mitglieder des Bundestages).

Siehe auch die Übersicht: Finden der richtigen verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensart sowie die Übersicht über alle klausurrelevanten verfassungsprozessrechtlichen Verfahrensarten.

 

Zulässigkeit

Zuständigkeit (Art. 94 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG)

Das BVerfG ist gem. Art. 94 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6 BVerfGG zuständig für die abstrakte Normenkontrolle.

 

 

Antragsberechtigung (Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 I BVerfGG)

Antragsberechtigt sind gem. Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 I Nr. 1 BVerfGG:

  • die Bundesregierung,
  • Landesregierungen und
  • ¼ der Mitglieder des Bundestages
    • Entscheidend ist die gesetzliche Mitgliederzahl (Art. 121 GG analog) zum Zeitpunkt der Antragstellung.
      • Diese lag bis 2023 gem. § 1 I 1 BWahlG (a.F.) bei 598 regulären Sitzen und wurde durch Überhangs- (§ 6 IV 2 BWahlG) und Ausgleichsmandate (§ 6 V BWahlG) erhöht. Sie liegt in der 20. Wahlperiode (ab 2021) bei 736 Mitgliedern.
      • Auch ein Ausscheiden während der Legislatur (z.B. Tod, freiwilliges Ausscheiden) wird bei der Bestimmung der Größe gem. Art. 94 I Nr. 2 GG berücksichtigt (str.).
      • Ab der 21. Wahlperiode liegt die gesetzliche Mitgliederzahl aufgrund einer Gesetzesänderung gem. § 1 I 1 BWahlG stets bei 630 (sog. Kappungsmodell).
    • Auch größere Fraktionen sind selbst nicht antragsberechtigt, allenfalls die dahinterstehenden Abgeordneten.
    • Die Abgeordneten müssen nicht derselben Fraktion angehören, aber einen einheitlichen Willen bilden und sich von demselben Bevollmächtigten vertreten lassen.

 

 

Antragsgegenstand (Art. 94 I Nr. 2 GG, § 13 Nr. 6, § 76 I Nr. 1 BVerfGG)

Tauglicher Antragsgegenstand kann gem. Art. 94 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 I Nr. 1 BVerfGG Bundes- oder Landesrecht sein.

  • Bundes- oder Landesrecht jeder Rangstufe
    Hierzu zählen im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle alle formellen (vom Parlament im Gesetzgebungsverfahren erlassenen) Gesetze sowie (von der Exekutive erlassenen) Verordnungen und Satzungen - sowohl des Bundes als auch der Länder.

  • Geltendes Recht
    Antragsgegenstand kann grundsätzlich nur geltendes Recht sein (Bundes- oder Landesgesetz muss bereits verkündet, jedoch noch nicht in Kraft getreten sein). Eine vorbeugende Normenkontrolle ist grds. unzulässig. (Rückausnahme: Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, da bei Feststellung der nationalen Verfassungswidrigkeit völkerrechtliche Verträge nach dem Völkerrecht nur schwer kündbar wären.)

 

Eine Beschränkung auf formelle, nachkonstitutionelle Gesetze – wie im Rahmen der konkreten Normenkontrolle – findet nicht statt. Dies hat dort nämlich den Hintergrund, dass materielle und vorkonstitutionelle Gesetze von den vorlegenden Gerichten selbst verworfen werden können (siehe dort). Diese Möglichkeit steht den im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle Antragsberechtigten nicht zur Verfügung.

 

 

Antragsgrund, teilw.: Antragsbefugnis (Art. 94 I Nr. 2 GG, § 76 BVerfGG)

Es muss ein tauglicher Antragsgrund vorliegen. GG und BVerfGG stellen hier unterschiedliche Anforderungen:

  • Art. 94 I Nr. 2 GG
    Art. 94 I Nr. 2 GG lässt „Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“ an der Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht; wegen des Geltungsvorrangs der Verfassung wird dieser Maßstab in der Literatur teilweise für maßgeblich gehalten.
  • § 76 I BVerfGG
    § 76 I BVerfGG erfordert ein für nichtig halten durch die Antragsberechtigten; das BVerfG geht davon aus, dass es sich hierbei um eine zulässige Konkretisierung der Verfassung handelt und wendet diesen strengeren Maßstab an.

 

Bevor der nachfolgende Meinungsstreit in der Klausur angesprochen wird, sollte untersucht werden, ob nicht ohnehin die strengeren Voraussetzungen des § 76 I BVerfGG erfüllt sind (Antragsberechtigte halten Norm für nichtig). Dann kann ein Streitentscheid dahinstehen.

Erst sofern diese nicht der Fall ist, sollte untersucht werden, ob § 76 I BVerfGG mit Art. 94 I Nr. 2 GG vereinbar ist.

Was ist der relevante Maßstab für die erforderliche subjektive Überzeugung der Antragsberechtigten von der Verfassungswidrigkeit? 

Das Grundgesetz beansprucht Geltungsvorrang vor einfachgesetzlichen Normen (lex superior derogat legi inferiori). Allerdings ist der Gesetzgeber durch Art. 94 II 1 GG gehalten, die Einzelheiten zu den verfassungsgerichtlichen Verfahren zu regeln. Fraglich ist, ob es sich bei § 76 I BVerfGG („für nichtig halten“) um eine zulässige Konkretisierung oder um eine unzulässige Abweichung von Art. 94 I Nr. 2 GG („Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel“) handelt.

  • h.L.: Maßstab ist jener des Art. 94 I Nr. 2 GG (weiter)

    • Teilansicht 1: § 76 I BVerfGG ist verfassungswidrig
      § 76 I BVerfGG stellt strengere Anforderungen als das GG und ist daher hinsichtlich dieser Verengung verfassungswidrig.
      (pro) Wortlaut des Art. 94 I Nr. 2 GG ist weiter gefasst als der des § 76 I BVerfGG

    • Teilansicht 2: § 76 I BVerfGG ist lediglich beispielhaft 
      § 76 I BVerfGG trifft keine abschließende Regelung, sondern ist lediglich beispielhaft zu verstehen, sodass im Übrigen auf Art. 94 I Nr. 2 GG zurückgegriffen werden kann.
  • BVerfGG: Maßstab ist jener des § 76 I BVerfGG (enger): § 76 I BVerfGG ist zulässige Konkretisierung des GG
    (pro): Wortlaut des Art. 94 I Nr. 2 GG lässt die genauen Anforderungen an den Antragsgrund offen, § 76 I BVerfGG konkretisiert diese in zulässiger Weise; Systematik: Art. 93 V 1 GG sieht die Befugnis vor, das Verfahren (auch verengend) zu regeln.

 

 

Objektives Klarstellungsinteresse (Art. 94 I Nr. 2, § 76 I BVerfGG)

Während Teile der Literatur dies für entbehrlich halten, verlangt das BVerfG zusätzlich ein objektives Klarstellungsinteresse.

Das objektive Klarstellungsinteresse wird durch das Vorliegen von Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln indiziert. Es fehlt insb., wenn von der Norm keinerlei Rechtswirkungen mehr ausgehen (z.B. wegen zeitlicher Befristung).

Eine Prüfung erfolgt daher regelmäßig nur bei Anhaltspunkten für ein Fehlen.

 

 

Form (§ 23 I BVerfGG)

Schriftform und Begründung (§ 23 I BVerfGG)

 

 

(Keine) Frist

Die abstrakte Normenkontrolle ist nicht fristgebunden.

Da die abstrakte Normenkontrolle nicht fristgebunden ist, kann dieser Prüfungspunkt auch weggelassen werden. Er zeigt lediglich, dass bekannt ist, dass andere Verfahrensarten vor dem BVerfG fristgebunden sind.

 

 

 

Begründetheit

Prüfung auf Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht, d.h.:

  • im Fall von Bundesgesetzen auf Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht des Bundes (GG);
  • im Fall von Landesgesetzen auf Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht des Bundes (GG) und zusätzlich mit sämtlichen (einfachen) Bundesgesetzen.

BVerfG prüft nicht auf Vereinbarkeit mit Landesverfassungen. Hierfür sehen die Landesverfassungen eigene Verfahren vor den Landesverfassungsgerichten vor.

 

  • Obersatz Bundesgesetze
    Die abstrakte Normenkontrolle ist begründet, wenn das [Bundesgesetz] formell oder materiell mit dem Grundgesetz unvereinbar ist.

Beachte bei verfassungsändernden Gesetzen den verengten Prüfungsmaßstab des Art. 79 GG:

  • Formell: Zustimmungsgesetz, 2/3 Mehrheit
  • Materiell: Ausschließlich Art. 1 und 20 GG

 

  • Obersatz Landesgesetze
    Die abstrakte Normenkontrolle ist begründet, wenn das [Landesgesetz] mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar ist.

 

 

 

Formelle Verfassungsmäßigkeit

Siehe hierzu ausführlich das Schema Gesetzgebungsverfahren, Art. 70 ff. GG

Zuständigkeit: Gesetzgebungskompetenz (insb. Art. 70 – 74 GG)

Verfahren: Gesetzgebungsverfahren (insb. Art. 76, 77 GG)

Form: Ausfertigung und Verkündung (Art. 82 GG)

 

 

 

Materielle Verfassungsmäßigkeit

Da es sich bei der abstrakten Normenkontrolle um ein objektives Beanstandungsverfahren handelt (dient nicht der Verteidigung subjektiver Rechte, sondern der objektiven Kontrolle der Verfassungsmäßigkeit des einfachen Rechts), prüft das BVerfG die zur Kontrolle gestellte Norm unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, ohne an den Antragsinhalt gebunden zu sein.

Teilweise wird daher bei der Prüfung von Grundrechten auch auf den Prüfungspunkt „persönlicher Schutzbereich“ verzichtet oder eine rein potenzielle Betroffenheit (etwa von Deutschen bei Deutschengrundrechten) geprüft. In der Klausur kann hierauf verwiesen werden, es sollte jedoch besser auch auf diese Prüfungspunkte eingegangen werden.

 

Tenor, wenn Antrag zulässig und begründet:

  • Grundsatz
    Nichtigkeitserklärung des Gesetzes (§ 78 BVerfGG) mit Wirkung auch für die Vergangenheit (ex tunc)

  • Ausnahme
    Nur Unvereinbarkeitserklärung, in der festgelegt wird, ab wann in der Zukunft das Gesetz nicht mehr angewendet werden darf. Bis dahin kann der Gesetzgeber eine neue Norm erlassen. Wird insb. gewählt, wenn
    • der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung des Verfassungsverstoßes hat oder
    • die Nachteile des sofortigen Außerkrafttretens, die Nachteile einer übergangsweisen Weitergeltung übersteigen würden (i.d.R. bei Steuergesetzen).

 

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