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Bundeswahlordnung

Öffentliches RechtVerfassungsrecht

Staatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

(1) Spätestens am Tage vor der Bereithaltung des Wählerverzeichnisses zur Einsichtnahme benachrichtigt die Gemeindebehörde jeden Wahlberechtigten, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist, nach dem Muster der Anlage 3. Die äußerlich als amtliche Wahlunterlage erkennbare Mitteilung soll enthalten
1.
den Familiennamen, die Vornamen und die Wohnung des Wahlberechtigten,
2.
die Angabe des Wahlraumes und ob dieser barrierefrei ist,
3.
die Angabe der Wahlzeit,
4.
die Nummer, unter der der Wahlberechtigte in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,
5.
die Aufforderung, die Wahlbenachrichtigung zur Wahl mitzubringen und den Personalausweis oder Reisepass bereitzuhalten,
5a.
die Belehrung, dass nach § 14 Absatz 4 des Bundeswahlgesetzes jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben kann,
6.
die Belehrung, dass die Wahlbenachrichtigung einen Wahlschein nicht ersetzt und daher nicht zur Wahl in einem anderen als dem angegebenen Wahlraum berechtigt,
7.
einen Hinweis, wo Wahlberechtigte Informationen über barrierefreie Wahlräume und Hilfsmittel erhalten können,
8.
die Belehrung über die Beantragung eines Wahlscheines und über die Übersendung von Briefwahlunterlagen. Sie muss mindestens Hinweise darüber enthalten,
a)
dass der Wahlscheinantrag nur auszufüllen ist, wenn der Wahlberechtigte in einem anderen Wahlraum seines Wahlkreises oder durch Briefwahl wählen will,
b)
unter welchen Voraussetzungen ein Wahlschein erteilt wird (§ 25 Abs. 1 und § 27 Abs. 4 Satz 3) und
c)
dass der Wahlschein von einem anderen als dem Wahlberechtigten nur beantragt werden kann, wenn die Berechtigung zur Antragstellung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird (§ 27 Abs. 3).
Erfolgt die Eintragung eines Wahlberechtigten, der nach § 16 Abs. 2 bis 5 auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen wird, nach der Versendung der Benachrichtigungen gemäß Satz 1, hat dessen Benachrichtigung unverzüglich nach der Eintragung zu erfolgen.
(2) Auf die Rückseite der Benachrichtigung nach Absatz 1 ist ein Vordruck für einen Antrag auf Ausstellung eines Wahlscheines mit Briefwahlunterlagen nach dem Muster der Anlage 4 aufzudrucken.
(3) Auf Wahlberechtigte, die nach § 16 Abs. 2 nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, finden die Absätze 1 und 2 keine Anwendung.
(4) Stellt ein Landeswahlleiter fest, dass die fristgemäße Benachrichtigung nach Absatz 1 infolge von Naturkatastrophen oder ähnlichen Ereignissen höherer Gewalt gestört ist, bestimmt er, dass sie in dem betroffenen Gebiet später erfolgen kann. Wenn zu besorgen ist, dass die Benachrichtigung nach Absatz 1 nicht bis zum sechsten Tag vor der Wahl erfolgen kann, bestimmt er, dass die Wahlberechtigten in anderer geeigneter Weise über die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 5 bis 7 zu benachrichtigen sind. Der Landeswahlleiter kann hierzu im Einzelfall ergänzende Regelungen zur Anpassung an die besonderen Verhältnisse treffen. Er macht die Gründe für die Störung, das betroffene Gebiet, die von ihm für den Einzelfall getroffenen Regelungen und die Art der Benachrichtigung in geeigneter Weise bekannt.
Quelle: BMJ
Import:
LexMea

Übersicht: Persönlicher Schutzbereich von Deutschengrundrechten (Art. 116 I GG)

Öffentliches RechtVerfassungsrechtStaatsrecht I: Staatsorganisationsrecht

Übersicht über die Eröffnung des persönlichen Schutzbereichs von Deutschengrundrechten für Deutsche (Art. 116 I GG), EU-Ausländer und Nicht-EU-Ausländer.

 

  1. Inhaltsverzeichnis
  2. Relevanz
  3. Fallgruppen
  4. „Deutsche" i.S.d. Art. 116 I GG und Deutschengrundrechte
  5. EU-Ausländer und Deutschengrundrechte
  6. Nicht-EU-Ausländer und Deutschengrundrechte

 

Relevanz

Die nachfolgenden Rechte (sog. Deutschengrundrechte) sind explizit ihres Wortlautes in ihrem Anwendungsbereich auf „Deutsche" (definiert in Art. 116 I GG) beschränkt

    • Versammlungsfreiheit (Art. 8 I GG)
    • Koalitionsfreiheit (Art. 9 I GG)
    • Freizügigkeit (Art. 11 GG)
    • Berufsfreiheit (Art. 12 I GG)
    • Ausbürgerung (Art. 16 GG)
    • Widerstandsrecht (Art. 20 IV GG)
    • Staatsbürgerliche Rechte (Art. 33 I - III GG)

 

 

Fallgruppen

„Deutsche" i.S.d. Art. 116 I GG und Deutschengrundrechte

Deutsche – also insb. Personen, die i.S.d. Art. 116 I GG die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen – können sich auf die Deutschengrundrechte berufen.

 

 

EU-Ausländer und Deutschengrundrechte

Können sich EU-Ausländer auf Deutschengrundrechte berufen?

Art. 18 AEUV verbietet innerhalb der EU jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Im Ergebnis muss daher EU-Bürgern der gleiche Schutz zukommen wie Deutschen.

  • e.A.: Anwendungserweiterung der Deutschengrundrechte auch für EU-Ausländer
    Eine Ansicht wendet die Deutschengrundrechte wegen Art. 18 AEUV daher auch auf EU-Ausländer an.
    (pro) Systematik: Anwendungsvorrang (a.A.: sogar Geltungsvorrang) des Europarechts.
    (conWortlaut der Deutschengrundrechte.

  • a.A.: Rückgriff auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 I GG)
    Die allgemeine Handlungsfreiheit ist ein Jedermann-Grundrecht, auf das sich unstrittig auch EU-Bürger berufen können. Die h.M. verwehrt EU-Bürgern das direkte Berufen auf die Deutschengrundrechte, greift dann jedoch auf die allgemeine Handlungsfreiheit zurück und reichert diese materiell mit den gleichen Gewährleistungen an wie das Deutschengrundrecht.
    Beispiel: A aus Spanien will sich auf die Berufsfreiheit berufen. Geprüft wird seine allgemeine Handlungsfreiheit im Rahmen derer (wie eig. bei der Berufsfreiheit) der Eingriff eine berufsregelnde Tendenz haben muss und die Rechtfertigung nach der Drei-Stufen-Theorie geprüft wird.
    (pro) Kein Verstoß gegen den Wortlaut der Deutschengrundrechte, aber im Ergebnis dennoch gleicher Schutz von EU-Ausländern.

 

Nicht-EU-Ausländer und Deutschengrundrechte

Können sich Nicht-EU-Bürger auf die Deutschengrundrechte berufen?

  • e.A.: Anwendbarkeit der Deutschengrundrechte auch für Nicht-EU-Ausländer
    Rückgriff auf allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 I GG, die mit den gleichen Gewährleistungen angereichert wird wie das Deutschengrundrecht (vgl. o.).
    (proSystematik: Der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 I GG verlangt eine Gleichstellung von Deutschen und Ausländern.
    (conWortlaut der Deutschengrundrechte; Systematik: Deutschengrundrechte hätten dann keinen Unterschied mehr zu sonstigen Grundrechten.

  • a.A.: Anwendbarkeit des Wesensgehalts der Deutschengrundrechte auch für Nicht-EU-Ausländer
    (proSystematik: Art. 19 II i.V.m. Art. 1 I GG sichern den Wesensgehalt eines jeden Grundrechts – unabhängig von der Nationalität.
    (conWortlaut der Deutschengrundrechte.

  • h.M.: Keine Anwendbarkeit der Deutschengrundrechte für Nicht-EU-Ausländer
    (proWortlaut der Deutschengrundrechte; Systematik: Allgemeine Handlungsfreiheit bietet aufgrund ihrer allumfassenden Auslegung einen nahezu gleich umfangreichen Schutz.
    Das verbleibende unterschiedliche grundrechtliche Mindestschutzniveau bedeutet in der Praxis auch nicht stets unterschiedliche Regelungsgehalte. Der Gesetzgeber kann Ausländern darüber hinaus natürlich den gleichen Schutz zukommen lassen wie Deutschen auch.
    Beispiel: Die grundrechtliche Versammlungsfreiheit nach Art. 8 I GG steht nur Deutschen zu. Gemäß § 1 Versammlungsgesetz hat hingegen „jedermann" das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen.

 

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