BSIG BSI-Gesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 14a kann das Bundesamt
- 1.
- die folgenden Warnungen und Informationen an die Öffentlichkeit oder an die betroffenen Kreise richten:
- a)
- Warnungen vor Sicherheitslücken in informationstechnischen Produkten und Diensten,
- b)
- Warnungen vor Schadprogrammen,
- c)
- Warnungen bei einem Verlust oder einem unerlaubten Zugriff auf Daten und
- d)
- Informationen über sicherheitsrelevante IT-Eigenschaften von Produkten.
- 2.
- Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter Sicherheitsprodukte empfehlen.
(1a) Die Hersteller betroffener Produkte sind rechtzeitig vor Veröffentlichung der Warnungen zu informieren. Diese Informationspflicht besteht nicht,
- 1.
- wenn hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks gefährdet wird oder
- 2.
- wenn berechtigterweise davon ausgegangen werden kann, dass der Hersteller an einer vorherigen Benachrichtigung kein Interesse hat.
(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 und 14a kann das Bundesamt die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung und des Herstellers des betroffenen Produkts und Dienstes vor Sicherheitslücken in informationstechnischen Produkten und Diensten und vor Schadprogrammen warnen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Gefahren für die Sicherheit in der Informationstechnik hiervon ausgehen, oder Sicherheitsmaßnahmen sowie den Einsatz bestimmter informationstechnischer Produkte und Dienste empfehlen. Stellen sich die an die Öffentlichkeit gegebenen Informationen im Nachhinein als falsch oder die zugrunde liegenden Umstände als unzutreffend wiedergegeben heraus, ist dies unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.
Quelle: BMJ
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