BSIG BSI-Gesetz
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
(1) Im Fall der nicht automatisierten Verarbeitung besteht die Pflicht des Bundesamtes zur Löschung personenbezogener Daten gemäß Artikel 17 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 genannten Ausnahmen nicht, wenn
- 1.
- eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist und
- 2.
- das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen ist.
(2) Ist die Löschung lediglich für eine etwaige gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen nach § 5 Absatz 3 zurückgestellt, dürfen die Daten ohne Einwilligung der betroffenen Person nur zu diesem Zweck verwendet werden; sie sind für andere Zwecke in der Verarbeitung einzuschränken. § 5 Absatz 7 bleibt unberührt.
Quelle: BMJ
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