Brüssel IIb Verordnung (EU) Nr. 2019/1111
ZivilrechtZivilprozessrecht
Int. Zivilprozessrecht
(1)
Die Gerichte eines Mitgliedstaats sind zuständig für Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, wenn
a)
eine wesentliche Bindung des Kindes zu diesem Mitgliedstaat besteht, insbesondere weil
i)
mindestens einer der Träger der elterlichen Verantwortung in diesem Mitgliedstaat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat;
ii)
das Kind in diesem Mitgliedstaat früher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte; oder
iii)
das Kind die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt;
b)
die Parteien sowie alle anderen Träger der elterlichen Verantwortung
i)
spätestens zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts die Zuständigkeit frei vereinbart haben; oder
ii)
die Zuständigkeit im Laufe des Verfahrens ausdrücklich anerkannt haben und das Gericht dafür Sorge getragen hat, dass alle Parteien von ihrem Recht, die Zuständigkeit des Gerichts anzufechten, in Kenntnis gesetzt wurden; und
c)
die Wahrnehmung der Zuständigkeit im Einklang mit dem Kindeswohl steht.
(2)
Eine Gerichtsstandsvereinbarung gemäß Absatz 1 Buchstabe b wird von den betreffenden Parteien schriftlich niedergelegt, datiert und unterzeichnet oder gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren in das Gerichtsprotokoll aufgenommen. Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt.
Personen, die nach der Anrufung des Gerichts Verfahrensparteien werden, können ihre Zustimmung nach Anrufung des Gerichts bekunden. Widersprechen sie nicht, wird ihr Einverständnis als stillschweigend gegeben angenommen.
(3)
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, endet die Zuständigkeit gemäß Absatz 1, sobald
a)
gegen die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung kein ordentlicher Rechtsbehelf mehr eingelegt werden kann oder
b)
das Verfahren aus einem anderen Grund beendet wurde.
(4)
Die Zuständigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii ist ausschließlich.
Quelle: EURLEX
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