BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz
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Beamtenrecht
(1) Die Mitgliedschaft im Personalrat erlischt durch
- 1.
- Ablauf der Amtszeit,
- 2.
- Niederlegung des Amtes,
- 3.
- Beendigung des Dienst- oder Arbeitsverhältnisses,
- 4.
- Ausscheiden aus der Dienststelle,
- 5.
- Verlust der Wählbarkeit,
- 6.
- Eintritt in eine mehr als zwölfmonatige Beurlaubung,
- 7.
- Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell,
- 8.
- Ausschluss aus dem Personalrat oder Auflösung des Personalrats auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung oder
- 9.
- gerichtliche Entscheidung über die Feststellung der Nichtwählbarkeit nach Ablauf der in § 26 bezeichneten Frist, es sei denn, der Mangel liegt nicht mehr vor.
(2) Die Mitgliedschaft im Personalrat wird durch einen Wechsel der Gruppenzugehörigkeit eines Mitglieds nicht berührt; dieses vertritt weiterhin die Gruppe, von der es gewählt wurde.
Quelle: BMJ
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