BPersVG Bundespersonalvertretungsgesetz
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Beamtenrecht
(1) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
- 1.
- 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einem Mitglied,
- 2.
- 21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
- 3.
- 51 bis 150 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
- 4.
- 151 bis 300 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
- 5.
- 301 bis 600 Beschäftigten aus neun Mitgliedern,
- 6.
- 601 bis 1 000 Beschäftigten aus elf Mitgliedern.
(2) Die Höchstzahl der Mitglieder beträgt 31.
Quelle: BMJ
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