Suche

BörsG  
Börsengesetz

Spezialisierungen

Bank- & Kapitalmarktrecht

Die Geschäftsführung kann von den Handelsteilnehmern die Übermittlung von Daten in Bezug auf deren Finanzinstrumente verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen aus Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erforderlich ist.
Quelle: BMJ
Import: