BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Energie- & Umweltrecht
Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist auf Flächen, die ausschließlich oder überwiegend Zwecken
- 1.
- der Verteidigung, einschließlich der Erfüllung internationaler Verpflichtungen und des Schutzes der Zivilbevölkerung,
- 2.
- der Bundespolizei,
- 3.
- des öffentlichen Verkehrs als öffentliche Verkehrswege,
- 4.
- der See- oder Binnenschifffahrt,
- 5.
- der Versorgung, einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete, und der Entsorgung,
- 6.
- des Schutzes vor Überflutung durch Hochwasser oder
- 7.
- der Telekommunikation
Quelle: BMJ
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