BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
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Energie- & Umweltrecht
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
- 1.
- großräumig sind,
- 2.
- überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
- 3.
- sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
- 4.
- nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
- 5.
- der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
- 6.
- besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
(2) Naturparke sollen auch der Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.
(3) Naturparke sollen entsprechend ihren in Absatz 1 beschriebenen Zwecken unter Beachtung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege geplant, gegliedert, erschlossen und weiterentwickelt werden.
Quelle: BMJ
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