BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
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Energie- & Umweltrecht
(1) Es wird ein Netz verbundener Biotope (Biotopverbund) geschaffen, das mindestens 10 Prozent der Fläche eines jeden Landes umfassen soll.
(2) Teile von Natur und Landschaft können geschützt werden
- 1.
- nach Maßgabe des § 23 als Naturschutzgebiet,
- 2.
- nach Maßgabe des § 24 als Nationalpark oder als Nationales Naturmonument,
- 3.
- als Biosphärenreservat,
- 4.
- nach Maßgabe des § 26 als Landschaftsschutzgebiet,
- 5.
- als Naturpark,
- 6.
- als Naturdenkmal oder
- 7.
- als geschützter Landschaftsbestandteil.
(3) Die in Absatz 2 genannten Teile von Natur und Landschaft sind, soweit sie geeignet sind, Bestandteile des Biotopverbunds.
Quelle: BMJ
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