BKGG Bundeskindergeldgesetz
ZivilrechtBürgerliches Recht
Familienrecht
(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt
- 1.
- vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
- 2.
- Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
- 3.
- vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
- 1.
- noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
- 2.
- noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
- a)
- für einen Beruf ausgebildet wird oder
- b)
Quelle: BMJ
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