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Bundes-Immissionsschutzgesetz

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Energie- & Umweltrecht

(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit gibt die Summe der für ein Verpflichtungsjahr an die zuständige Stelle (§ 37d Absatz 1) gemeldeten Mengen an elektrischem Strom zur Verwendung in Straßenfahrzeugen im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Übersteigt die Summe der nach Absatz 1 bekannt gemachten Menge elektrischen Stroms

1.im Kalenderjahr 20225 Petajoule,
2.im Kalenderjahr 20239 Petajoule,
3.im Kalenderjahr 202413 Petajoule,
4.im Kalenderjahr 202519 Petajoule,
5.im Kalenderjahr 202625 Petajoule,
6.im Kalenderjahr 202738 Petajoule,
7.im Kalenderjahr 202853 Petajoule,
8.im Kalenderjahr 202971 Petajoule,
9.im Kalenderjahr 203088 Petajoule,


erhöht die Bundesregierung den Prozentsatz nach § 37a Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden Verpflichtungsjahre. Eine Erhöhung durch eine Rechtsverordnung nach Satz 1 erfolgt für das übernächste Verpflichtungsjahr. Die Erhöhung hat sicherzustellen, dass andere Erfüllungsoptionen in gleichem Maße zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 eingesetzt werden können. Die Erhöhung hat der halben bis eineinhalbfachen Treibhausgasminderung durch die Menge an elektrischem Strom, die die Menge nach Satz 1 übersteigt, gegenüber der Summe der Referenzwerte aller Verpflichteten zu entsprechen.
Quelle: BMJ
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