BHO Bundeshaushaltsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Vergaberecht
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes folgende Obergrenzen nicht überschreiten:
- 1.
im einfachen Dienst in der
Besoldungsgruppe A 650 Prozent; - 2.
- im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
- a)
in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent, - b)
in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent;
- 3.
- im mittleren Zolldienst des Bundes
- a)
in der Besoldungsgruppe A 8 50 Prozent, - b)
in der Besoldungsgruppe A 9 50 Prozent;
- 4.
- im mittleren Dienst in allen übrigen Laufbahnen
- a)
in der Besoldungsgruppe A 8,
soweit überwiegend im Bereich
der Erstellung und Betreuung von
Verfahren der Informations- und
Kommunikationstechnik
verwendet50 Prozent, - b)
im Übrigen in der
Besoldungsgruppe A 840 Prozent, - c)
in der Besoldungsgruppe A 9 40 Prozent;
- 5.
- im gehobenen Dienst
- a)
in der Besoldungsgruppe A 12 40 Prozent, - b)
in der Besoldungsgruppe A 13 30 Prozent;
- 6.
- im höheren Dienst
- a)
in den Besoldungsgruppen A 15,
A 16 und B 2 nach Einzel-
bewertung zusammen50 Prozent, - b)
in den Besoldungsgruppen A 16
und B 2 zusammen15 Prozent.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
- für die obersten Bundesbehörden,
- 2.
- für die Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögens und die zum Fernstraßen-Bundesamt versetzten Beamten, die spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2021 der „Die Autobahn GmbH des Bundes“ zur Dienstleistung zugewiesen sind,
- 3.
- für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Hochschulen,
- 4.
- für Laufbahnen, in denen auf Grund des § 24 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes das Eingangsamt einer höheren Besoldungsgruppe zugewiesen worden ist,
- 5.
- für die dem Bundesrechnungshof unmittelbar nachgeordneten Prüfungsämter, soweit dies wegen der mit bestimmten Funktionen verbundenen Anforderungen erforderlich ist.
(3) Für die nachstehend bezeichneten Besoldungsgruppen gelten folgende weitere Obergrenzen:
- 1.
- die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 ist auf 30 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt,
- 2.
- die Gesamtzahl der Planstellen für Stabsfeldwebel, Stabsbootsmänner, Oberstabsfeldwebel und Oberstabsbootsmänner ist auf 50 Prozent der in den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 insgesamt für Unteroffiziere ausgebrachten Planstellen begrenzt,
- 3.
- die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13 ist auf 20 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt,
- 4.
- die Zahl der Planstellen für Funktionen in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes in der Besoldungsgruppe A 13 ist auf 6 Prozent der insgesamt für Offiziere in dieser Laufbahn ausgebrachten Planstellen begrenzt,
- 5.
- beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt ausgebrachten Planstellen für Prüfer, die keine Gruppenleiter sind, begrenzt,
- 6.
- beim Bundessortenamt ist die Zahl der in der Besoldungsgruppe A 15 ausgebrachten Planstellen für Prüfer auf 90 Prozent der insgesamt für Prüfer ausgebrachten Planstellen begrenzt,
- 7.
- in obersten Bundesbehörden und beim Bundeseisenbahnvermögen ist die Zahl der Planstellen in der Besoldungsgruppe B 3 auf 75 Prozent der Gesamtzahl der für Ministerialräte, Vortragende Legationsräte Erster Klasse sowie Oberste, Kapitäne zur See, Oberstapotheker, Flottenapotheker, Oberstärzte, Flottenärzte und Oberstveterinäre ausgebrachten Planstellen begrenzt.
(4) Mit Zustimmung der obersten Bundesbehörde, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des Bundesministeriums der Finanzen können die im jeweiligen Einzelplan ausgewiesenen Beförderungsämter die in den Absätzen 1 und 3 genannten Obergrenzen überschreiten, soweit dies wegen der mit den Aufgaben der Behörde verbundenen Anforderungen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung erforderlich ist und ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Dies gilt insbesondere bei der Neueinrichtung, der Umstrukturierung oder bei Personalüberhängen von Behörden.
(5) Werden in Verwaltungsbereichen bei einer Verminderung oder Verlagerung von Planstellen infolge von Rationalisierungsmaßnahmen nach sachgerechter Bewertung der Beförderungsämter die Obergrenzen nach den Absätzen 1 bis 4 überschritten, so kann aus personalwirtschaftlichen Gründen die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt werden.
Quelle: BMJ
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