BHO Bundeshaushaltsordnung
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Vergaberecht
(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.
(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr
- 1.
- zu erwartenden Einnahmen,
- 2.
- voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und
- 3.
- voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.
Quelle: BMJ
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