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Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes VerwaltungsrechtOrdnungsrecht

Polizei- & Ordnungsrecht

(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über
  1. 1.
    die Organisation des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes auf dem Rhein sowie die Einsatzbereiche der Löschboote (§ 6),
  2. 2.
    die Aufnahme, die Laufbahnen und das Ausscheiden der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren (§ 9) und der ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister (§ 12),
  3. 3.
    die Voraussetzungen für die Anerkennung, die Anordnung und die Aufhebung der Anordnung oder Anerkennung, die Organisation und die Ausstattung einer Werkfeuerwehr sowie die Aus- und Fortbildung der Angehörigen einer Werkfeuerwehr (§ 16),
  4. 4.
    die Höhe der Reisekostenpauschale und der Aufwandsentschädigung sowie des Regelstundensatzes und des Höchstbetrags für Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter (§ 12 Absatz 7) und
  5. 5.
    die Struktur, Stärke und Ausstattung der nach diesem Gesetz mitwirkenden Einheiten
zu erlassen.
(2) Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, durch Satzungsbeschluss freiwillige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen zu erbringen.
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