BHKG NRW Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz
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Polizei- & Ordnungsrecht
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über
- 1.die Organisation des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes auf dem Rhein sowie die Einsatzbereiche der Löschboote (§ 6),
- 2.die Aufnahme, die Laufbahnen und das Ausscheiden der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehren (§ 9) und der ehrenamtlichen Kreisbrandmeisterinnen und Kreisbrandmeister (§ 12),
- 3.die Voraussetzungen für die Anerkennung, die Anordnung und die Aufhebung der Anordnung oder Anerkennung, die Organisation und die Ausstattung einer Werkfeuerwehr sowie die Aus- und Fortbildung der Angehörigen einer Werkfeuerwehr (§ 16),
- 4.die Höhe der Reisekostenpauschale und der Aufwandsentschädigung sowie des Regelstundensatzes und des Höchstbetrags für Bezirksbrandmeisterinnen und Bezirksbrandmeister sowie ihre Vertreterinnen und Vertreter (§ 12 Absatz 7) und
- 5.die Struktur, Stärke und Ausstattung der nach diesem Gesetz mitwirkenden Einheiten
zu erlassen.
(2) Die Unfallkasse Nordrhein-Westfalen wird ermächtigt, durch Satzungsbeschluss freiwillige Unterstützungsleistungen für ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen zu erbringen.
Quelle: Justizportal NRW
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