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BHKG NRW  
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz

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Polizei- & Ordnungsrecht

Für die Erstellung externer Notfallpläne bei Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A im Sinne von § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 18. Oktober 2017 (BGBl. IS. 3584) geändert worden ist, gilt § 30 entsprechend mit der Maßgabe, dass
  1. 1.
    § 30 Absatz 1 Satz 2, Absatz 5 und 6 nicht anwendbar ist und
  2. 2.
    die Unternehmerin oder der Unternehmer vor Inbetriebnahme einer Abfallentsorgungseinrichtung die zur Erstellung externer Notfallpläne erforderlichen Informationen an den zuständigen Kreis oder die zuständige kreisfreie Stadt zu übermitteln hat.
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