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BHKG NRW  
Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz

(1) Die Aufgabenträger nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 arbeiten mit den im Gesundheitswesen tätigen Rettungsdiensten, den Krankenhäusern und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen.
(2) In die Katastrophenschutzplanung nach § 4 Absatz 3 sind diese Personen und Stellen einzubeziehen, soweit dies erforderlich ist.
(3) Die Träger der Krankenhäuser sind verpflichtet, zur Mitwirkung im Katastrophenschutz nach Maßgabe des Krankenhausgestaltungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW S. 702, ber. 2008 S. 157) in der jeweils geltenden Fassung, Einsatz- und Alarmpläne aufzustellen und fortzuschreiben, die mit den Katastrophenschutzplanungen nach § 4 Absatz 3 in Einklang stehen, sowie Übungen durchzuführen. Benachbarte Krankenhäuser haben sich gegenseitig zu unterstützen und ihre Planungen aufeinander abzustimmen.
(4) Die Regelungen des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes und des Rettungsgesetzes NRW bleiben unberührt.
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