Suche

BGB  
Bürgerliches Gesetzbuch

ZivilrechtBürgerliches Recht

Sachenrecht

Die Ersitzung wird durch Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung unterbrochen. § 212 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
Import: