Prüfungsschema zum Eigentumserwerb an beweglichen Sachen durch Einigung, Übergabe, Einigsein zum Zeitpunkt der Übergabe und Berechtigung des Veräußerers (§ 929 BGB).
Die Einigung über den Eigentumsübergang ist ein dinglicher Vertrag, auf den die allgemeinen Regeln des Vertragsrechts Anwendung finden; insbesondere die Regeln über
Nach dem Trennungsprinzip ist die dingliche Einigung vom zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vertrag (z.B. Kaufvertrag) zu trennen. Nach dem Abstraktionsprinzip ist die Wirksamkeit des dinglichen Vertrags zudem unabhängig vom Verpflichtungsgeschäft zu beurteilen. Bei Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts kommt regelmäßig eine Rückabwicklung nach Bereicherungsrecht (§§ 812 ff. BGB) in Betracht.
Der sachenrechtliche Minimalkonsens folgt dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz unter Berücksichtigung des numerus clausus des Sachenrechts. D.h.:
Die dingliche Einigung setzt Geschäftsfähigkeit beider Parteien voraus. Sofern es auf die rechtliche Vorteilhaftigkeit des Rechtsgeschäfts ankommt (§ 107 BGB) ist die Übereignung unabhängig von einem etwaigen Verpflichtungsgeschäft zu beurteilen.
Die dingliche Einigung ist grds. nach den allgemeinen Regeln (§§ 119 ff. BGB) anfechtbar. Der Anfechtungsgrund muss sich aber auf die dingliche Einigung und nicht bloß auf das Verpflichtungsgeschäft beziehen.
Bei der sog. Fehleridentität sind Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft von demselben Willensmangel betroffen. Bsp.: A verkauft ihr Grundstück zum Spottpreis an D und übereignet es ihr, um deren Drohung zu entgehen.
Ist die dingliche Einigung wegen Eigenschaftsirrtums nach § 119 II BGB anfechtbar?
Beachte vorab: Ebenso wie beim Verpflichtungsgeschäft kann die Anfechtung bereits durch den Vorrang des Gewährleistungsrechts ausgeschlossen sein.
h.M.: (-) Dingliche Einigung nicht wg. Eigenschaftsirrtum anfechtbar
(pro) Systematik: Eigenschaft ist nicht Inhalt der dinglichen Einigung, die sich auf den sachenrechtlichen Minimalkonsens beschränkt (s.o.).
Bsp.: Erwerber erklärt, er will 'diese Uhr' erhalten, nicht 'diese Uhr mit bestimmten Eigenschaften'.
a.A. RG: (+) Dingliche Einigung dann anfechtbar, wenn Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft in einer Willensbetätigung zusammenfallen
(pro) Einheitliche rechtliche Behandlung einheitlicher Willensbetätigungen
Bsp.: Handkauf
a.A.: (+) Dingliche Einigung grds. wg. Eigenschaftsirrtum anfechtbar
(pro) Wortlaut des § 119 II BGB enthält keine Einschränkung auf Verpflichtungsgeschäfte; Systematik: Irrtum über Eigenschaft motiviert auch zur Übereignung, § 119 II BGB regelt den ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum.
Nach dem ungeschriebenen sachenrechtlichen Publizitätsprinzip (teilw. auch: Offenkundigkeitsprinzip) soll die dingliche Rechtslage jederzeit äußerlich erkennbar sein. Die Übertragung von Eigentum erfordert daher grundsätzlich einen äußerlich erkennbaren Publizitätsakt.
Der Erwerber muss unmittelbaren Besitz (§ 854 I BGB) oder mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) erlangen. Ausreichend ist auch die Übergabe an einen Besitzdiener (§ 855 BGB) oder einen Dritten auf Geheiß des Erwerbers (Geheißperson des Erwerbers).
Es darf kein Besitzrest beim Veräußerer verbleiben.
Der Veräußerer muss der Besitzübertragung zum Zweck des Eigentumsübergangs zustimmen.
Erwerber ist bereits im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz der Sache. Hier ist eine Übergabe entbehrlich.
Übereignung durch Berechtigten mittels Einigung und Vereinbarung eines Besitzkonstituts in Form eines Besitzmittlungsverhältnisses i.S.d. § 868 BGB. Der Veräußerer bleibt somit unmittelbarer Besitzer. Hauptanwendungsfall ist die Sicherungsübereignung.
Beispiel: A benötigt einen neuen Traktor. Ihre Hausbank gewährt ihr ein Darlehen i.H.v. 322.000 €, sodass A den Traktor für die kommende Ernte nutzen kann. Die Hausbank verlangt jedoch zur Sicherung der Darlehensschuld die Sicherungsübereignung des Traktors.
Wenn ein Dritter im Besitz der Sache ist, genügt die Abtretung des Herausgabeanspruchs aus einem bestehenden Besitzmittlungsverhältnis oder aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis.
Eine Abtretung des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB ist nicht möglich, da dieser an die Eigentümerstellung geknüpft ist.
Die Einigung über den Eigentumsübergang (s.o. I.) muss bei der Übergabe bzw. dem Übergabesurrogat (noch) bestehen.
§ 929 S. 1 BGB erwähnt die Veräußerung des Eigentümers. Eine Berechtigung kann sich auch aus anderem Grund ergeben. Bei Nichtberechtigung kommt § 932 BGB in Betracht.
Der Eigentümer ohne Verfügungsbeschränkung ist berechtigt, das Eigentum zu übereignen.
Wenn der Eigentümer Verfügungsbeschränkungen unterliegt, handelt er als Nichtberechtigter:
Auch Nicht-Eigentümer können Berechtigte i.S.d. § 929 BGB sein: