BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BGB AT
- 1.
- der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und
- 2.
- die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann.
Prüfungsschema zum Zustandekommen von Verträgen durch Angebot und Annahme.
Angebot = Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die die essentialia negotii des Vertrages so bestimmt oder bestimmbar angibt, dass das Zustandekommen des Vertrages nur vom Einverständnis des anderen Teils abhängt
Siehe hierzu ausführlich das Schema Vorliegen einer Willenserklärung.
Das Angebot muss die essentialia negotii bestimmen oder diese müssen zumindest bestimmbar sein:
Beteiligte Parteien
Vertragsgegenstand, d.h. beim Kaufvertrag:
Kaufgegenstand
Kaufpreis
Siehe hierzu ausführlich das Schema Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB).
Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht.
Annahme = Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, mit welcher der Antragsempfänger seine uneingeschränkte Zustimmung zu dem vorgeschlagenen Vertragsschluss zu erkennen gibt.
Siehe ausführlich: Schema Vorliegen einer Willenserklärung
Eine eingeschränkte oder modifizierte Zustimmung stellt rechtstechnisch ein neues Angebot dar.
Siehe ausführlich: Schema Wirksamwerden von Willenserklärungen (§ 130 BGB)
Eine Willenserklärung wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig mit ihrem Zugang ein Widerruf zugeht.